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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§1 Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.


§2 Angebote und Preise

Unsere Online-Angebote sind freibleibend. Sie erlangen Verbindlichkeit durch Freigabe Ihres Auftrages.
Sollten sich nach Vertragsabschluss in den Preisgrundlagen wesentliche Veränderungen ergeben, so behält sich der Lieferant eine entsprechende Anpassung der Preise vor.
Die vereinbarten Preise verstehen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.


§3 Zahlung

Die Zahlung erfolgt per Bankeinzug, Vorkasse oder auf Rechnung.
Die Zahlungsfristen laufen ab dem Rechnungsdatum. Dieses gilt sowohl für Hauptrechnungen als auch für Teil- und Nachberechnungen.
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen und Spesen in Höhe von den Großbanken jeweils für die Kreditgewährung geforderten Sätze berechnet.


§4 Lieferungs- und Leistungszeiten

Angegebene Lieferzeiten von 24-48 Stunden sind annähernd unverbindlich.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferant die Lieferung erschweren oder unmöglich machen – auch wenn sie bei Vorlieferanten des Lieferanten eintreten – hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Für die Dauer der Prüfung von Andrucken, Fertigmustern, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.
Käuferbedingte Änderungen des Auftrages nach Auftragsbestätigung bedingen eine neue Festlegung der Lieferzeit.


§5 Gewährleistung

Die Verarbeitung der gelieferten Dateien setzt eine gründliche Prüfung voraus. Ansprüche aus Produktionsfehlern ohne gründliche Prüfung sind somit ausgeschlossen.
Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlass für Beanstandungen des Auftraggebers. Dies gilt auch für Farbabweichungen zwischen Vorlagen und Reproduktionen, gleichfalls für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und Auflagendruck.
Der Lieferant ist berechtigt, Sachmängeln nach seiner Wahl durch Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Teile oder einer mangelfreien Sache abzuhelfen.


§6 Korrekturen und Urheberrechte

Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Grafiken ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt wurden.
Der Auftraggeber hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.


§7 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum der gelieferten Gegenstände geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten dem Lieferanten gegenüber getilgt hat.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der fälligen Rechnungen in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware zurückzufordern.
Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware sofort an den Lieferanten oder an einen von diesem beauftragten Dritten zur Sicherstellung herauszugeben.
Aus begründetem Anlass ist der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Lieferanten bekanntzugeben sowie Namen und Anschriften der Abnehmer offenzulegen.

Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten verpflichtet, die dem Lieferanten zur Sicherung seiner Eigentumsrechte entstehen. Dies schließt Gerichts- und Anwaltskosten mit ein.







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