Das Eigentum der gelieferten Gegenstände geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten dem Lieferanten gegenüber getilgt hat. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der fälligen Rechnungen in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware zurückzufordern. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware sofort an den Lieferanten oder an einen von diesem beauftragten Dritten zur Sicherstellung herauszugeben. Aus begründetem Anlass ist der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Lieferanten bekanntzugeben sowie Namen und Anschriften der Abnehmer offenzulegen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten verpflichtet, die dem Lieferanten zur Sicherung seiner Eigentumsrechte entstehen. Dies schließt Gerichts- und Anwaltskosten mit ein.